Satzung
Musikverein Eintracht Darmsheim e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „ Musikverein Eintracht Darmsheim “ . Er ist im Vereinsregister mit vorstehendem Namen eingetragen.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in 71069 Sindelfingen-Darmsheim.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden – Württemberg e. V., Kreisverband Böblingen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Einrichtung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen (insbesondere der  Musik), die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die wöchentlichen Übungsabende
    2. Aus – und Fortbildung aktiver Musiker, Registerführer, Vizedirigenten und Dirigenten
    3. Wahrnehmen von Aufgaben in der Gemeinde bei kulturellen Veranstaltungen
    4. Konzerte und Musikfeste
    5. Vorstellung geeigneter Musikliteratur
    6. Unterhaltung von Jugendorchester sowie Ausbildung von jugendlichen an Blas – und Schlaginstrumenten, Blockflöten und in der musikalischen Früherziehung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §2, insbesondere der Musik. Darmsheimer Körperschaften sind hierbei bevorzugt zu berücksichtigen.
  1. Zur Auflösung ist eine ¾ – Mehrheit aller Mitglieder notwendig.
  1. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  1. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins, einschließlich des Vorstandes, ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat.
  1. Der Vorstand kann Personen als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Volksmusik erworben haben.
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
    1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
    1. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1.  Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  1. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, vereinseigene Instrumente, die Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände bei Veranstaltungen des Vereins zu nutzen.
  1. Bei fremden Veranstaltungen ist für die Benutzung der vereinseigenen Instrumente, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände die Zustimmung des ersten oder zweiten Vorsitzenden notwendig. Im Fall, dass einer der beiden Vorsitzenden des Vereins die Geräte nutzen will, ist die Zustimmung des anderen Vorsitzenden erforderlich.
  1. Die Mitglieder haben die Gegenstände des Vereins pfleglich zu behandeln; bei fahrlässiger und grob fahrlässiger Beschädigung der Gegenstände ist entsprechend Ersatz zu leisten.
  1. Bei Nutzung der Gegenstände kann ein entsprechendes Entgelt verlangt werden , damit die Aufwendungen des Vereins für diese Gegenstände gedeckt werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Mitgliederversammlung der Jugendabteilung
  3. Gesamtvorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Kassier
  5. Jugendabteilungsleiter
  6. Zeugwart
  7. Notenwart
  8. Stellvertreter des Notenwart
  9. Sechs Beisitzer, von denen drei aktive Musiker sein sollen

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. Jahresprogramm
  5. Geschäftsbericht und Rechnungsabschluss
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Festsetzung von Entgelten für Ausbildung, Instrumentennutzung und Verleihung von Vereinsinventar.
  9. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur neuen Wahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  1. Die ordentliche Wahl des Vorstands findet jährlich statt; zu diesem Termin ist die Hälfte das Vorstands neu zu wählen.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll in der Regel eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

§ 12 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende ist Kraft seines Amtes Geschäftsführer des Vereins. Er kann Geschäftsführungsaufgaben auch anderen Vorstandsmitgliedern in folgender Reihenfolge übertragen:

  1. Zweiter Vorsitzender
  2. Schriftführer
  3. Kassier
  4. Jugendabteilungsleiter

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung im Sinne von § 26 BGB berechtigt ist.

Bei Ausgaben über Euro 5.000,00 je Bankvorfall ist die Unterschrift des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden ebenfalls notwendig.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Programms für das nächste Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    8. Wahl der zwei Kassenprüfer
    9. Bestätigung des Jugendleiters und dessen Stellvertreters

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1.  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ortsteils Darmsheim zwei Wochen vorher einberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen. Der Versammlungsleiter hat der Mitgliedersammlung die Anträge bekanntzugeben.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Einladung gilt § 14, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge der Geschäftsführungsbefugnis, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Beschränkung beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abzuzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist entsprechend § 2, Ziffer 7, zu verfahren.
  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Nichtigkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen der Satzung ungültig sein oder ungültig werden, so sind die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Jedoch ist die betreffende Bestimmung entsprechend dem Sinn und Zweck neu zu fassen. Vorstehende Satzung des Musikvereins Darmsheim ist am 19.03.2010 von der Mitgliederversammlung rechtsgültig beschlossen.